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Allgemeine Kaufbedingungen


OWZ 801

§ 1
1.Der Erwerb von Gütern, Waren, Ausrüstung, Werkzeugen und Dienstleistungen durch die Fa. ZETKAMA S.A., nachstehend Käufer genannt, erfolgt nur unter der Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen von Waren und Dienstleistungen, nachstehend Allgemeine Kaufbedingungen genannt. Die Allgemeinen Kaufbedingungen können modifiziert und verändert werden, bzw. manche von ihnen können durch den Käufer in den durch ihn an den Lieferanten gerichteten Bestellungen ausgeschlossen werden.
2.Jegliche Abweichungen von der Anwendung der Allgemeinen Kaufbedingungen durch den Lieferanten müssen zuvor durch den Käufer schriftlich genehmigt werden.
3.Die Abtretung durch den Käufer in besonderen, strikt bestimmten Fällen von den Kaufbedingungen ist nur jeweils für die bestimmte Bestellung geltend und ist durch den Lieferanten nicht auf weitere vom Käufer gestellte Bestellungen zu übertragen.
4.Bei Abweichungen zwischen den Allgemeinen Kaufbedingungen des Käufers und den Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten haben Vorrang die Bestimmungen in den Allgemeinen Kaufbedingungen des Käufers.
5.Die in den Allgemeinen Kaufbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
a)„Produkt“ – bezieht sich auf alle Materialien, Artikel, Ausrüstung, Waren und andere Gegenstände, die vom Käufer erworben werden,
b)„Dienstleistung“ – bezieht sich auf alle Dienstleistungen zugunsten des Käufers infolge von abgeschlossenen Verträgen
c)„Sendedatum“ – bedeutet das Ausgabedatum aus dem Lager des Lieferanten,
d)„vereinbartes Datum der Leistungserbringung“ – bedeutet das in der Bestellung bestimmte Datum des Leistungsbeginns
e)„Lieferdatum“ – bedeutet das Anlieferungsdatum der Ware zum Lager des Käufers, bzw. an einen anderen in der Bestellung angegebenen Ort, darüber hinaus bezieht es sich auch auf das Datum der Erbringung der in der Bestellung bestimmten Leistung.

§ 2
1.Der aus der Bestellung des Käufers hervorgehende Kaufvertrag gilt als geschlossen mit dem Eingang der Bestellungsbestätigung beim Käufer unter Vorbehalt der Bedingungen in der Bestellung und der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen.
2.Jegliche Veränderung der allgemeinen und besonderen Kaufbedingungen des Käufers durch den Lieferanten ohne Vereinbarung mit dem Käufer ist für den Käufer nicht verbindlich und kann die Abtretung von der Bestellung ohne Recht auf Entschädigung zugunsten des Lieferanten bewirken. Jegliche Veränderungen der besonderen Bestellungsbedingungen oder der Allgemeinen Kaufbedingungen sind nur beim Einverständnis des Käufers zulässig und sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Käufer in Form eines Anhangs zu der Bestellung schriftlich bestätigt werden.
3.Die Bestellung des Käufers kann entweder per Fax oder elektronisch bestätigt werden. Diesbezügliche Bestimmungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer sind nur dann als verbindlich anzusehen, wenn sie schriftlich auf dem oben genannten Weg bestätigt werden.
4.Hat der Käufer mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag für Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen abgeschlossen, so ist ein Beifügen der Allgemeinen Kaufbedingungen in Form eines Anhang zum Vertrag möglich, was die Notwendigkeit der Übertragung des Inhalts der Bestimmungen bei jeder Bestellung eliminiert. In solchen Fällen beruft sich der Käufer in Bestellungen auf die Bestimmungen der früher dem Lieferanten zugestellten Allgemeinen Kaufbedingungen.
5.Das Herantreten seitens des Lieferanten an die Bestellung ist mit der Akzeptanz sowohl der besonderen Bedingungen der Bestellung des Käufers, wie auch der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen gleichzusetzen.

§ 3
1.Für gegenseitige Verrechnungen gelten als verbindlich die durch den Käufer in der Bestellung angegebenen und durch den Lieferanten angenommenen Preise.
2.Jede Rechnung des Lieferanten muss auf Preisen basieren, die mit den in der Bestellung des Käufers angegebenen Preisen gleich sind. Rechnungen mit anders bestimmten Preisen werden vom Käufer nicht angenommen, es sei denn die Preise werden von ihm schriftlich bestätigt und in Form eines Anhangs der Bestellung beigefügt.
3.Der Lieferant wird dem Käufer Nachlassmöglichkeiten, die noch vor Lieferdatum, bzw. vor Abwicklung der Leistungen eingeführt werden, vorstellen.
4.Eventuelle Anzahlungen des Käufers an den Lieferanten werden in dem Preis der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen verrechnet.

§ 4
1.Die bestellten Produkte müssen gemäß den besonderen Bestimmungen, die in der Bestellung des Käufers enthalten sind, angeliefert werden, sollen frei von sichtbaren und verdeckten Fehlern sein und den im Punkt V. genannten Anforderungen entsprechen, sowie es muss ihnen ein Lieferschein beigefügt werden. Der Lieferschein muss die komplette Bestellungsnummer und das Bestellungsdatum, die Kennzeichnung des Sortiments, wie auch die Menge der gelieferten Produkte enthalten.
2.Vertragliche Termine
a)Die aus der Bestellung des Käufers hervorgehenden Liefertermine und Realisierungsfristen sind absolut verbindlich. Jene Fristen bedeuten:
in Bezug auf Produkte – das Datum der Anlieferung am in der Bestellung genannten Ort,
in Bezug auf Leistungen – den Termin derer Abnahme, bestätigt durch ein Abnahmeprotokoll unterschrieben durch den Käufer,
in Bezug auf Lieferungen und Dienstleistungen, die etappenweise realisiert werden – ihre Realisierungsfristen gemäß den in der Bestellung vorgegebenen Terminen der Realisation der einzelnen Etappen der Bestellung.
b)Ist der Lieferant mit der Lieferung oder den zu erbringenden Leistungen in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, von der Bestellung abzutreten ohne dass der Lieferant ein Recht auf Entschädigung hat. Eine Entscheidung diesbezüglich wird der Käufer dem Lieferant in schriftlicher Form zustellen und sie ist unverzüglich geltend.
c)Eine eventuelle frühere Lieferung ist nur mit Einverständnis des Käufers möglich und unter Vorbehalt, dass die Zahlung erst zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt erfolgt.
d)Eine Bestellung gilt als erfüllt bei einer positiven Produktabnahme (zahlmäßig wie auch qualitätsmäßig) am Lieferort und bei der gleichzeitigen Übergabe seitens des Lieferanten jeglicher Prüfscheine, Garantiekarten oder anderer Dokumente, deren Art und Liefertermin in der Bestellung genannt wird.

§ 5
1.Im Rahmen der gegenseitigen Kontakte und Handelsbezüge wird der Lieferant durch den Käufer als ein Fachunternehmen behandelt, das vollkommen zu der Durchführung der in dem geschlossenen Vertrag gegebenen Ziele und Aufgaben vorbereitet ist. Angesichts dessen haftet der Lieferant für alle Mängel, darunter versteckte, der angelieferten Produkte, bzw. der erbrachten Leistungen.
2.Der Lieferant darf die ihm zu der Realisation der Bestellung durch den Käufer übermittelten technischen Angaben, Konstruktions- und Technologiedaten, Pläne und Projekte nur zu diesem Zweck verwenden und darf sie ohne der früheren Zustimmung des Käufers nicht vervielfältigen, sie Dritten nicht zugänglich machen oder sie an Dritte nicht weiter zu leiten.
3.Der Lieferant versichert und garantiert dem Käufer, dass die ihm verkauften Produkte neu, sorgfältig angefertigt, geprüft und so hergestellt sind, dass sie zum Gebrauch gemäß ihrer Bestimmung und den Bedingungen der Bestellung entsprechen.
4.Der Lieferant bestätigt, dass die Produkte den Anforderungen des Käufers bezüglich der Sicherheit, jeglicher Spezifikationen und Normen laut der Bestellung entsprechen, sowie dass sie auf dem Gebiet ihrer Anwendung zugelassen sind.
5.Der Lieferant trägt die volle Verantwortung gegenüber dem Käufer für die Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmungen.

§ 6
1. Produkte
Der Käufer wird ohne überflüssige Verzögerung eine Qualitäts- und Mengekontrolle der gelieferten Produkte vornehmen, sowie sie annehmen, bzw. ihrer Abnahme verweigern. Über die Verweigerung der Produktabnahme wird der Käufer unverzüglich den Lieferanten informieren mit Angabe der Ursache. Der Lieferant wird binnen 3 Tagen ab Zustellung der Information seine Stellungnahme gegenüber dem Käufer äußern. Soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, wird der Lieferant die nicht angenommenen Produkte binnen 5 Tagen ab Abnahmeverweigerung abnehmen und an ihre Stelle neue mangelfreie Waren liefern. Jegliche damit verbundene Kosten fallen zu Lasten des Lieferanten.
2. Dienstleistungen
Nach der Erbringung der Leistungen wird der Käufer ihre Abnahme durch die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, dessen Kopie er behält, vornehmen. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten Mängel, wie auch Abweichungen von der Bestellung des Käufers, die bei der Abnahme festgestellt werden, in dem durch den Käufer bestimmten Termin zu beseitigen. Der Käufer ist verpflichtet, binnen 7 Tagen ab Anmeldung der Leistungsbereitstellung durch den Lieferanten die Leistungsabgabe vorzunehmen.

§ 7
1. Alle Rechnungen des Lieferanten müssen Angaben enthalten, die durch die
Mehrwertsteuervorschriften vorgesehen sind. Des weiterem müssen sie in 2 Exemplaren angefertigt werden, die Bestellungsnummer und das Bestellungsdatum sowie das Sendedatum enthalten. Zu der Rechnung müssen auch Unterlagen mit dem Namen und der Anschrift des Spediteurs beigefügt sein.
2. Die Zahlung der Rechnungen erfolgt gemäß den gesonderten Bestimmungen der Bestellung. Als Anfang der Zahlungsfrist gilt das Datum der Zustellung an den Käufer in erster Linie der Ware oder der Leistung, und später der Rechnung des Lieferanten.

§ 8
Der Lieferant versichert und garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte gegen kein Patentrecht, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, polnisches oder ausländisches Symbol oder andere mit dem gewerblichen und intellektuellen Eigentum verbundene Rechte verstoßen, und verpflichtet sich des weiteren alle durch den Verstoß gegen diese Rechte zu Lasten des Käufers fallenden Schäden wieder gut zu machen.

§ 9
1. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Bestellung zu annullieren, bzw. ganz oder nur teils vom geschlossenen Vertrag abzutreten unter der Bedingung den Lieferant zu benachrichtigen, und ohne ihn zur Erfüllung der Verpflichtung zusätzlich aufzufordern, bei folgenden Fällen:
  • a)der Lieferant verkündet seinen Konkurs, Liquidation, sowie gibt seine gewerbliche Tätigkeit auf,
  • b)der Lieferant nimmt eine Teilung seines Unternehmens, eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen oder eine Veräußerung seines Unternehmens vor,
  • c)der Lieferant erfüllt eine beliebige Verpflichtung aus den besonderen Bestimmungen der Bestellung oder den Allgemeinen Kaufbedingungen nicht.
§ 10
Der Lieferant wird ohne eine vorhergehende schriftliche Zustimmung des Käufers die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen unter den Bedingungen, die aus der Bestellung des Käufers und der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen hervorgehen, nicht veräußern dürfen.

§ 11
Jegliche aus den Allgemeinen Kaufbedingungen hervorgehenden Benachrichtigungen können per Fax, E-Mail oder Einschreibebrief verschickt werden und werden als zugestellt gelten mit dem Zeitpunkt ihrer Empfangsbestätigung durch den Adressaten.

§ 12
1. Jeder Kaufvertrag oder jedes Rechtsgeschäft zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Rahmen der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen unterliegt dem polnischen Gesetz.
2. Beim Warenkauf im internationalen Raum, für den gesonderte Vorschriften des internationalen Rechts gelten, willigen der Lieferant und der Käufer den Ausschluss der Verwendung jener Vorschriften für die geschlossenen Verträge in solchem Umfang ein, in dem diese Vorschriften in ihrem Inhalt die Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen ausschließen oder im Widerspruch zu ihnen stehen.
3. Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Erwerb der Waren und Leistungen verbunden sind, ist das Gericht am Sitz des Käufers.

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